Die meisten Schweizer Vermögensverwalter halten heute ihre FINMA-Bewilligung, sind einer Aufsichtsorganisation angeschlossen und haben mindestens einen Prüfzyklus hinter sich. Das Rennen um die Bewilligung ist vorbei. Was bleibt, ist subtiler und wird — den Stichproben der Aufsicht nach zu urteilen — weniger gut beherrscht: Zwei getrennte Rechtserlasse belegen dasselbe Kundendossier mit zwei getrennten Pflichtenkreisen, und beide werden regelmässig verwechselt.
Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) regelt, wer tätig sein darf — Bewilligung, Organisation, Aufsicht. Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) regelt, wie man sich gegenüber dem Kunden verhalten muss — Segmentierung, Information, Eignung, Dokumentation. Das Geldwäschereirecht liegt über beiden, mit eigener Logik. Dieser Beitrag projiziert alle drei auf ein Dossier und markiert die Nahtstellen, an denen Häuser stolpern.
1. Zwei Gesetze, zwei Zwecke
Die Unterscheidung ist leicht gesagt und unter Druck leicht vergessen.
Das FINIG betrifft das Haus. Wer in der Schweiz gewerbsmässig fremde Vermögen verwaltet, braucht eine FINMA-Bewilligung und muss sich einer anerkannten Aufsichtsorganisation anschliessen, die laufende Aufsicht ausübt — zusätzlich zum Prüfmandat. Etwas mehr als 1 500 Vermögensverwalter sind heute bewilligt. Das FINIG fragt, ob Sie hinreichend organisiert sind, um mit dem Mandat betraut zu werden: angemessene Mittel, Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit, ein zur Grösse passendes Risikomanagement und internes Kontrollsystem sowie eine Compliance-Funktion, die tatsächlich funktioniert.
Das FIDLEG betrifft die Kundenbeziehung. Es gilt für das Erbringen von Finanzdienstleistungen unabhängig vom Bewilligungsstatus und stellt eine andere Frage: War für diesen konkreten Kunden diese konkrete Dienstleistung angemessen, wurde ihm gesagt, was er wissen musste, und können Sie das belegen?
Die praktische Folge: Das eine zu erfüllen sagt nichts über das andere. Ein Haus kann nach FINIG einwandfrei organisiert sein und dennoch bei einer FIDLEG-Stichprobe scheitern, weil der Eignungsnachweis im Gedächtnis eines Kundenberaters liegt. Die Prüfung testet beides, aus unterschiedlichen Blickwinkeln und oft im selben Besuch.
2. FINIG in der Praxis: Was die Aufsicht tatsächlich prüft
Unter der früheren Selbstregulierung konnte ein kleines Haus seine Sorgfaltsprüfung auf gemeinsamen Laufwerken führen und seine Überlegungen rekonstruieren, wenn jemand fragte. Die laufende Aufsicht hat die Frage verändert. Es geht nicht mehr darum, ob Sie zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt sind, sondern darum, ob Sie den Prozess belegen können, der es hervorgebracht hat — durchgängig, über jedes Dossier, auf Verlangen.
Das Wort durchgängig ist die Stelle, an der Häuser Punkte verlieren. Eine Aufsichtsorganisation zieht Stichproben. Sie sucht nicht ein hervorragendes Dossier, sondern prüft, ob zwei Mitarbeitende mit zwei vergleichbaren Kunden vergleichbare Arbeit geleistet haben. Wo jeder Kundenberater seine eigene Struktur, seine eigene Benennung und seine eigene Vorstellung davon pflegt, was festzuhalten ist, offenbart die Stichprobe Varianz — und die Varianz ist die Beanstandung, selbst wenn jedes einzelne Dossier für sich vertretbar gewesen wäre.
Die zweite wiederkehrende Beanstandung ist die fehlende Spur. Ein Entscheid, der existiert, sich aber weder datieren noch zuordnen noch begründen lässt, kommt aufsichtsrechtlich einem nie gefällten Entscheid nahe.
3. FIDLEG in der Praxis: fünf Pflichten, die Nachweise erzeugen
Das FIDLEG wird oft als Verhaltensregime zusammengefasst, was unterschlägt, wie viel Dokumentation es erzeugt. Fünf Pflichten sind operativ entscheidend.
Kundensegmentierung. Jeder Kunde ist einzustufen — privat, professionell oder institutionell —, mit der Möglichkeit, auf den höheren Schutz zu verzichten oder ihn zu verlangen. Die Einstufung bestimmt, welche Pflichten für die Beziehung gelten; sie ist der Angelpunkt, um den sich alles Weitere dreht. Sie muss dokumentiert, mitgeteilt und bei veränderten Verhältnissen überprüft werden.
Informationspflichten. Kunden müssen vor Erbringung der Dienstleistung wissen, wer Sie sind, welche Dienstleistung Sie anbieten, welche Risiken sie birgt, was sie kostet und wie Sie mit Interessenkonflikten und Entschädigungen Dritter umgehen. Eine in einem vor Jahren unterzeichneten Mandat vergrabene Klausel erfüllt diese Pflicht nicht.
Angemessenheit und Eignung. Für die Vermögensverwaltung und die auf das Gesamtportfolio bezogene Anlageberatung ist die Eignung zu prüfen — finanzielle Verhältnisse, Anlageziele, Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden, beurteilt am Portfolio als Ganzem. Für die Beratung zu Einzeltransaktionen die Angemessenheit. Für Execution only weder das eine noch das andere, sofern die Grenze wirklich eingehalten wird. Häuser überschreiten diese Grenze weit leichter, als sie glauben — besonders wenn ein Kundenberater eine Frage beiläufig beantwortet.
Dokumentation und Rechenschaft. Sie müssen die vereinbarte Dienstleistung und die erhobenen Informationen festhalten und dem Kunden auf Verlangen Rechenschaft ablegen können. Diese Pflicht zeigt ihre Lücke meist erst an dem Tag, an dem ein Kunde — oder dessen Anwalt — danach fragt.
Anschluss an eine Ombudsstelle. Finanzdienstleister müssen sich einer anerkannten Ombudsstelle anschliessen und ihre Kunden darüber informieren.
Eine Nuance sei genannt, weil sie wiederkehrend Verwirrung stiftet: Das Beraterregister wurde für Kundenberater von Anbietern konzipiert, die nicht prudenziell beaufsichtigt sind. Die FINIG-Bewilligung verändert Ihre Position in dieser Frage — ein gutes Beispiel dafür, dass die beiden Gesetze zusammenwirken statt sich zu stapeln. Lassen Sie Ihre Lage von Ihrer Aufsichtsorganisation bestätigen, statt sie aus einer allgemeinen Aussage abzuleiten, auch aus dieser.
4. Die Nahtstelle: drei Einstufungen, die nicht dasselbe sind
Hier der Fehler, der Beanstandungen erzeugt — und es ist fast immer derselbe. Ein Kundendossier trägt mindestens drei verschiedene Einstufungen, und sie beantworten verschiedene Fragen:
| Einstufung | Regime | Beantwortete Frage |
|---|---|---|
| Privat / professionell / institutionell | FIDLEG | Wie viel Schutz erhält dieser Kunde? |
| Eignungsprofil — Ziele, Kenntnisse, Tragfähigkeit | FIDLEG | Passt diese Dienstleistung zu diesem Kunden? |
| GwG-Risikoeinstufung — gering, erhöht, hoch | GwG | Wie viel Sorgfalt und Überwachung verlangt die Beziehung? |
Ein professioneller Kunde kann ein hohes GwG-Risiko darstellen. Ein Privatkunde mit konservativem Profil kann geringes Risiko aufweisen. Ein erfahrener Anleger, der Derivate bestens versteht, kann in einer Jurisdiktion ansässig sein, die erhöhte Sorgfalt verlangt. Die Kategorien stehen quer zueinander, und eine als Näherung für eine andere zu nehmen erzeugt genau jene Beanstandung, die eine Stichprobe aufdecken soll.
Das operative Fehlermuster ist subtiler als ein falsches Etikett. Es besteht darin, dass die drei Einstufungen an drei Orten leben — das Segmentierungsschreiben in einem Ordner, der Eignungsfragebogen in einer Tabelle, die Risikoeinstufung im GwG-Werkzeug — und auseinanderdriften. Ein Kunde wird nach veränderten Verhältnissen FIDLEG-seitig neu eingestuft; das GwG-Profil wird nicht überprüft; die periodische Überprüfung läuft weiter auf der alten Einstufung. Nichts wurde falsch entschieden. Das Dossier hat lediglich aufgehört, eine kohärente Geschichte zu erzählen — und genau das liest die Prüferin.
